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    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Gesellschaftsrecht | Veröffentlicht am: Januar 30, 2020

    Urteil zur Gesellschafterhaftung, BGH, Urteil vom 13.07.2017 – XI ZR 173/16, BGHZ 215,262 ff.:

    Der BGH bestätigt seine mit Urteil vom 01.12.2011 – ZR 11/11, BGHZ 192 ,9 ff. eingeleitete Rechtsprechung bezüglich der Haftung der Gesellschafter, die die von für Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaften freigeworden oder andere von ihnen zur Absicherung von Gesellschaftsverbindlichkeiten gestellte Sicherheiten zurückgehalten haben, weil die kreditgebende Bank durch die Verwertung von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten befriedigt worden ist, bestätigt. Danach kann der Insolvenzverwalter vom Geschäftsführer im Wege der Insolvenzanfechtung die Erstattung derjenigen Werte verlangen, die der Insolvenzverwalter aufgrund zu Gunsten der kreditgebenden Bank bestellter Gesellschaftssicherheiten zu Gunsten der Bank verwerten musste, soweit der Gesellschafter deshalb im Verhältnis zur Bank von seiner Bürgschaft frei wurde oder von ihm bestellte Sicherheiten von der Bank zurückverlangen kann.