BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – Bausparverträge
Urteil Bundesgerichtshof vom 21.02.2017 – BausparverträgeKursverluste sind keine Werbungskosten nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 21.5.2015, 2 K 197/14), sind Kursverluste und dadurch bedingte höhere Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd in AnsatzDie Bausparkassen in Deutschland kündigen ältere Bausparverträge
Die Bausparkassen in Deutschland kündigen aktuell ältere Bausparverträge nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Zuteilungsreife, wenn der Bausparer das zugeteilte Darlehen nicht abgenommen hat, sondern den Bausparvertrag weiter bespart oder schlicht das Bausparguthaben weiter in der RegelVerwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen oder unternehmerischen Beteiligungen
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 26.8.2015 (Aktenzeichen: 17 U 202/14) zur derzeit heftig umstrittenen Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen oder unternehmerischen Beteiligungen – hier der Beteiligung als Kommanditist an einem geschlossenenKursverluste bei Fremdwährungsdarlehen nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 2.10.2015, Az. 2 K 1097/14 sind Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie – anders als Zinsen – nicht als Werbungskosten von denDie Dr. Krumm Anwaltskanzlei firmiert bewusst als Einzelkanzlei. Der Mandant hat damit die Gewissheit, dass der Kanzleiinhaber seinen Fall persönlich und umfassend bearbeitet. Die Effizienz der Fallbearbeitung wird erhöht, Reibungsverluste durch die in Großkanzleien übliche Aufteilung auf mehrere Sachbearbeiter werden vermieden. Dies gewährleistet maximale Mandantenorientierung, vermeidet Interessenkonflikte und optimiert das Kosten-Nutzen-Verhältnis zugunsten des Mandanten.
Der Kanzleiinhaber legt in allen Tätigkeitsbereichen der Kanzlei großen Wert auf ständige Fort- und Weiterbildung, um eine qualifizierte und zugleich effiziente Vertretung der Mandanteninteressen zu gewährleisten. Dadurch wird zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Kanzlei gegenüber größeren Rechtsanwaltskanzleien und spezialisierten Wirtschaftskanzleien sichergestellt.
Ehrenamtlich ist Herr Dr. Krumm seit 2014 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Tübingen und seit 2015 gewählter Vertreter der Rechtsanwälte im Kammerbezirk Tübingen in der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin.
Der Kammerbezirk Tübingen umfasst die Landgerichtsbezirke Tübingen, Hechingen, Rottweil und Ravensburg. Die Satzungsversammlung ist das sogenannte Parlament der Anwälte und befasst sich mit dem anwaltlichen Berufsrecht.
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Die Kanzlei befindet sich unmittelbar an der B 28 zwischen Tübingen und Reutlingen im Technologiepark Tübingen-Reutlingen (TTR) im Gewerbegebiet Mark West.
Aus Reutlingen kommend nehmen Sie die Ausfahrt Jettenburg/Mähringen, fahren dann rechts über die Brücke und biegen an der folgenden Kreuzung links ab. Aus Tübingen kommend benutzen Sie ebenfalls die Ausfahrt Jettenburg/Mähringen und überqueren die Kreuzung. Nach einer Links- folgt eine Rechtskurve, biegen Sie danach links in die Gerhard-Kindler-Straße ab. Am Ende der Straße sehen Sie zwei fünfgeschossige Bürogebäude. Die DR. KRUMM Anwaltskanzlei befindet sich im hinteren Gebäude (Nr. 8) im 2. Stock links. Öffentliche Parkplätze sind kostenlos und ausreichend vorhanden.