Befugnis des Insolvenzverwalters – BGH v. 2.3.2023 – V ZB 64/21
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück Ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, ist stets pfändbar und kann bei Insolvenz des wohnungsberechtigen Grundstückseigentümers von dem Insolvenzverwalter gelöscht werden. Der Sachverhalt: Der Beteiligte zu 1 war eingetragener Eigentümer eines bebauten Grundstücks. An dem Grundstück bestellte er sich selbst ein auf […]„Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen – BGH v. 17.3.2023 – V ZR 140/22
BGH v. 17.3.2023 – V ZR 140/22 „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums auch nach neuem Wohnungseigentumsrecht Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Dass der bauwillige Wohnungseigentümer dem Unterlassungsanspruch seinen Gestattungsanspruch nicht unter […]Unwirksame Eigenbedarfskündigung: AG Köln v. 9.1.2023 – 203 C 144/22
Unwirksame Eigenbedarfskündigung: Erbe ist nicht automatisch neuer Vermieter § 566 BGB findet auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Eine Vereinbarung zum Übergang von Lasten und Nutzungen enthält keine Ermächtigung des Erwerbers zur Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: dem Ausspruch der Kündigung). Der Sachverhalt: Die streitgegenständliche und ca. 81 qm große 3-Zimmer-Wohnung stand zunächst im […]Anhebung der technischen Standards zur Energieeinsparung bei Neubauten
Der Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/31/EU vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit Wirkung ab dem 1.5.2014 neben einer Anhebung der technischen Standards zur Energieeinsparung bei Neubauten auch die Vorschriften zur Vorlage von EnergieausweisenDie Dr. Krumm Anwaltskanzlei firmiert bewusst als Einzelkanzlei. Der Mandant hat damit die Gewissheit, dass der Kanzleiinhaber seinen Fall persönlich und umfassend bearbeitet. Die Effizienz der Fallbearbeitung wird erhöht, Reibungsverluste durch die in Großkanzleien übliche Aufteilung auf mehrere Sachbearbeiter werden vermieden. Dies gewährleistet maximale Mandantenorientierung, vermeidet Interessenkonflikte und optimiert das Kosten-Nutzen-Verhältnis zugunsten des Mandanten.
Der Kanzleiinhaber legt in allen Tätigkeitsbereichen der Kanzlei großen Wert auf ständige Fort- und Weiterbildung, um eine qualifizierte und zugleich effiziente Vertretung der Mandanteninteressen zu gewährleisten. Dadurch wird zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Kanzlei gegenüber größeren Rechtsanwaltskanzleien und spezialisierten Wirtschaftskanzleien sichergestellt.
Ehrenamtlich ist Herr Dr. Krumm seit 2014 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Tübingen und seit 2015 gewählter Vertreter der Rechtsanwälte im Kammerbezirk Tübingen in der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin.
Der Kammerbezirk Tübingen umfasst die Landgerichtsbezirke Tübingen, Hechingen, Rottweil und Ravensburg. Die Satzungsversammlung ist das sogenannte Parlament der Anwälte und befasst sich mit dem anwaltlichen Berufsrecht.
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Die Kanzlei befindet sich unmittelbar an der B 28 zwischen Tübingen und Reutlingen im Technologiepark Tübingen-Reutlingen (TTR) im Gewerbegebiet Mark West.
Aus Reutlingen kommend nehmen Sie die Ausfahrt Jettenburg/Mähringen, fahren dann rechts über die Brücke und biegen an der folgenden Kreuzung links ab. Aus Tübingen kommend benutzen Sie ebenfalls die Ausfahrt Jettenburg/Mähringen und überqueren die Kreuzung. Nach einer Links- folgt eine Rechtskurve, biegen Sie danach links in die Gerhard-Kindler-Straße ab. Am Ende der Straße sehen Sie zwei fünfgeschossige Bürogebäude. Die DR. KRUMM Anwaltskanzlei befindet sich im hinteren Gebäude (Nr. 8) im 2. Stock links. Öffentliche Parkplätze sind kostenlos und ausreichend vorhanden.