Kein Versicherungsschutz in der D & O-Versicherung für die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG. Die D & O-Versicherung setzt einen Vermögensschaden voraus, der jedoch für Ansprüche nach § 64 GmbHG gerade nicht erforderlich ist. Diese Rechtsprechung entspricht nicht der bisherigen Praxis der D & O-Versicherer. Der Geschäftsführer sollte deshalb dringend nachverhandeln und ausdrücklich klarstellen lassen, dass seine Haftung nach § 64 GmbHG ggf. von der D & O-Versicherung gedeckt ist.