•  
    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Gesellschaftsrecht | Veröffentlicht am: Januar 30, 2020

    Urteil zur Geschäftsführerhaftung, BGH, Urteil vom 10.07.2012 – VI ZR 341/10:

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, das von ihm geführte Unternehmen so zu organisieren, dass er sich jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft verschaffen kann. Bei Anzeichen einer Krise hat er die Insolvenzreife der Gesellschaft zu prüfen. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss er sich, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, ggf. fachkundig beraten lassen. Der nicht selbst hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen einer unabhängigen, für die in Rede stehenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Darüber hinaus darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.