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    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Gesellschaftsrecht | Veröffentlicht am: Januar 30, 2020 | Urteil auf openJur hier aufrufen

    Urteil zur Geschäftsführerhaftung, BGH hat mit Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 ff.:

    Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 ff. entschieden, dass bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit die sogenannten Passiva II zwingend zu berücksichtigen sind. Bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung sind damit den vorhandenen liquiden Mitteln sowie den liquiden Mitteln, die innerhalb der nächsten 3 Wochen von der Gesellschaft beschafft werden können, z.B. durch Kreditaufnahmen, und den innerhalb der nächsten 3 Wochen der Gesellschaft zufließenden liquiden Mittel nicht nur (wie bisher) die zum Prüfungsstichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen, sondern auch die innerhalb der nächsten 3 Wochen voraussichtlich fällig werdenden Verbindlichkeiten. Ergibt sich danach eine Deckungslücke von 10 % oder mehr, ist die Gesellschaft zahlungsunfähig und der Geschäftsführer zur Insolvenzantragstellung verpflichtet.