Der u.a. für Ansprüche nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat darüber zu entscheiden, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der Schufa die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank grundsätzlich oder jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist. Dieses Verfahren hat der Senat bis zu der Entscheidung des EuGH in den dort anhängigen (verbundenen) Verfahren C-26/22 und C-64/22 nun ausgesetzt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger beantragte nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde am 11.9.2019 die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de (im Folgenden Insolvenzportal) veröffentlicht und von dort von der Schufa erhoben, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen.
Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend den Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum OLG hatte Erfolg.
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr rechtmäßig sei. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte stelle sich nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten als rechtmäßig dar. Die Verarbeitung der Informationen über die Restschuldbefreiung durch die Beklagte sei zumindest nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 InsBekV nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich. Es fehle insofern bereits an einem berechtigten Interesse, da es der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung in § 3 InsBekV zuwiderlaufe. Dass eine weitere Speicherung dieser Daten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist unter Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) alter Fassung von der Rechtsprechung für zulässig erachtet worden sei, sei unerheblich, weil diese Regelungen nicht in die Neufassung des BDSG überführt worden seien. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Datenverarbeitung den berechtigten Interessen eines Dritten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO diene, weil der Dritte bekannt sein müsse und Allgemeininteressen nicht ausreichend seien. Auch die Verhaltensregeln des Verbandes vermöchten das Interesse der Beklagten an der Verarbeitung nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu legitimieren, da diese bereits nach eigenem Verständnis nicht die Rechtmäßigkeit der dort geregelten Speicher- und Löschfristen indizierten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Das Revisionsverfahren hat der BGH nun bis zu der Entscheidung des EuGH in den dort anhängigen (verbundenen) Verfahren C-26/22 und C-64/22 ausgesetzt.