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    Von: Günter Krumm | Kategorie: Aktuelles BankrechtAktuelles KapitalanlagenrechtUrteile Bankrecht | Veröffentlicht am: April 3, 2023

    Gebühren Guthaben Girokonto – OLG Dresden v. 30.3.2023 – 8 U 1389/21

    Sparkasse durfte Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten erheben

    Eine Sparkasse ist berechtigt, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben. Es handelt sich insoweit um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag. Dies bedeutet, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfindet.

    Der Sachverhalt:
    Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Sachsen e.V., die Beklagte ist eine sächsische Sparkasse. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Beklagte mittels AGB mit Verbrauchern vereinbaren kann, dass ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen.

    Die Beklagte hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020 eine solche Regelung in ihre vorformulierten Girokontoverträge aufgenommen. Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen. Ab der Überschreitung eines Freibetrages von 5.000 € war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2 % höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Europäische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5 % festgelegt.

    Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

    Die Gründe:
    Das LG hat zu Recht entschieden, dass die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel als eine von der Beklagten verwendete AGB rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag. Dies bedeutet, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfindet. Im Übrigen ist die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es besteht im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.