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    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Bankrecht | Veröffentlicht am: Mai 5, 2017

    BGH-Entscheidung zur Kündbarkeit von Bausparverträgen

    Der BGH hat mit Urteil vom 21.2.2017 die über längere Zeit umstrittene Frage der Kündbarkeit von Bausparverträgen dahingehend entschieden, dass diese nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Zuteilungsreife außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten kündbar sind, wenn der Bausparer bis dahin das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen hat.

    Der Bundesgerichtshof ist damit der Rechtsprechung der Mehrzahl der Oberlandesgerichte in Deutschland gefolgt und hat der gegenteiligen Rechtsprechung des OLG Stuttgart damit eine Absage erteilt.

    Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung mit dem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Der Bundesgerichtshof behandelt in diesen Fällen die Bausparkasse als Darlehensnehmer des Bausparers, der sein Bausparguthaben der Bausparkasse darlehensweise zur Verfügung stellt. Den vollständigen Empfang des Darlehens setzt der Bundesgerichtshof gleich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife.

    Damit dürfte für die Rechtspraxis die Frage der Kündbarkeit von Bausparverträgen bis auf weiteres entschieden sein.

    Die Bausparer verlieren damit eine in der heutigen Zeit überdurchschnittlich lukrative Kapitalanlage. Gerade die nunmehr zur Kündigung entstehenden Bausparverträge stammen regelmäßig aus einer Zeit, in der die Sparguthaben regelmäßig mit mindestens 3 % pro Jahr verzinst worden sind.

    Das vollständige Urteil finden Sie in meiner Rubrik „Urteile“.