•  
    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Gesellschaftsrecht | Veröffentlicht am: Oktober 26, 2015

    Aktuelles zur Geschäftsführerhaftung

    Der Bundesgerichtshof hat in 2 jüngeren Urteilen vom 18.11.2014 (Aktenzeichen: II ZR 231/13) und vom 23.6.2015 (Aktenzeichen: II ZR 366/13) die Haftung der Geschäftsführer kriselnder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH oder GmbH & Co. KG) nach den §§ 64 GmbHG, 130a Abs. 1 HGB gegenüber der bisherigen Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht deutlich eingeschränkt:

    Nach vorgenannten Bestimmungen dürfen die Geschäftsführer von GmbHs bzw. GmbH & Co. KGs nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Der Begriff der Zahlung wurde von der Rechtsprechung nach und nach ausgedehnt. Zahlungen im Sinne dieser Bestimmungen liegen daher nicht nur dann vor, wenn der Geschäftsführer die Zahlung eingehender Rechnungen von Lieferanten, Dienstleister und dergleichen veranlasst, sondern insbesondere auch dann, wenn der Geschäftsführer den Eingang von Kundenzahlungen auf debitorisch, d.h. im Soll geführten Bankkonten nicht verhindert und insbesondere nicht dafür Sorge trägt, dass die Kunden diese Zahlungen auf ein ggf. neu anzulegendes Bankkonto erbringen. Werden solche verbotenen Zahlungen vom Geschäftsführer gleichwohl nicht verhindert, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber auf Erstattung dieser Zahlungen. In der Insolvenz der Gesellschaft werden diese Ansprüche vom Insolvenzverwalter regelmäßig gegen die Geschäftsführer geltend gemacht.

    Mit den beiden vorgenannten neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurde die Haftung der Geschäftsführer, die von vielen als deutlich zu weitgehend beurteilt wurde, in zwei wichtigen Punkten erheblich eingeschränkt:

    Zum einen berücksichtigt der Bundesgerichtshof nunmehr die infolge einer möglicherweise verbotenen Zahlung in das Gesellschaftsvermögen gelangte Gegenleistung auch dann haftungsmindernd, wenn die Gegenleistung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Vermögen der Gesellschaft nicht mehr unterscheidbar vorhanden sein sollte. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte die mit der verbotenen Zahlung erlangte Gegenleistung nur dann haftungsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch unterscheidbar vorhanden war, woran es in der Praxis jedoch regelmäßig gefehlt hat, so dass der Geschäftsführer regelmäßig einem Anspruch auf vollständige Erstattung der verbotenen Auszahlung in die Insolvenzmasse verpflichtet war. Dies ist nunmehr nach der zitierten Entscheidung vom 18.11.2014 (Aktenzeichen: II ZR 231/13) nicht der Fall.

    Zum anderen hat der Bundesgerichtshof in der weiter zitierten Entscheidung vom 23.6.2015 (Aktenzeichen: II ZR 366/13) entschieden, dass ein Geschäftsführer – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nicht verpflichtet ist, Einzahlungen auf debitorisch, d.h. im Soll geführte Konten zu verhindern und auf ggf. neu anzulegende, im Guthaben zu führende Konten umzuleiten, wenn das Unternehmen mit der Gläubigerbank eine sogenannte Globalzession, also die sicherungshalber erfolgte Abtretung sämtlicher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen die Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A- Z, vereinbart hat. Dass solche Globalzession in der Praxis absolut üblich und demgemäß sehr weit verbreitet sind, wird auch diese neue Rechtsprechung des BGH in der Praxis zu einer erheblichen Einschränkung der bisher sehr ausufernden Haftung des Geschäftsführers führen.

    Dennoch bleiben die grundsätzlichen Haftungsrisiken der Geschäftsführer sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht auch weiterhin erhalten, weshalb jedem Geschäftsführer nur empfohlen werden kann, bei Eintritt der 1. Krisenanzeichen kompetente fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.