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    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles BankrechtAktuelles Kapitalanlagenrecht | Veröffentlicht am: Oktober 26, 2015

    Die Bausparkassen in Deutschland kündigen ältere Bausparverträge

    Die Bausparkassen in Deutschland kündigen aktuell ältere Bausparverträge nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Zuteilungsreife, wenn der Bausparer das zugeteilte Darlehen nicht abgenommen hat, sondern den Bausparvertrag weiter bespart oder schlicht das Bausparguthaben weiter in der Regel angesichts der heutigen Tiefzinsphase relativ hoch verzinslich stehen lässt.

    Die Bausparkassen berufen sich dabei regelmäßig auf § 489 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Die Bausparkassen sehen sich bei nur angesparten Bausparverträgen, in denen der Bausparer sein Recht auf Abruf des Darlehens bislang nicht ausgeübt hat, als Darlehensnehmer des Bausparers. Umgekehrt betrachten die Bausparkassen den Bausparer als Darlehensgeber. Die Bausparkassen vertreten weiter die Rechtsauffassung, dass sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Zuteilungsreife des Darlehens berechtigt seien, den Bausparvertrag zu kündigen.

    Nachdem einzelne Landgerichte (Landgericht Hannover, Urteil vom 30.6.2015, Aktenzeichen: 14 O 55/14; Landgericht Aachen, Urteil vom 26.6.2014, Aktenzeichen: 1 O 78/14; Landgericht Mainz, Urteil vom 3.7.2014, Az. 5 O 1/14) diese Rechtsauffassung bestätigt haben, hat nunmehr das Amtsgericht Ludwigsburg mit einem Urteil vom 7.8.2015, Az. 10 C 1154/15 mit sehr eingehender Begründung entschieden, dass sich die Bausparkassen auf das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berufen können, da diese Bestimmung von vornherein auf Bausparverträge nicht anwendbar sei.

    Das OLG Stuttgart hat aktuell mit 2 Urteilen zu den Sparverträgen des Landgerichts Ulm unter der Bezeichnung „Vorsorgesparen S-Scala“ die Berufungen gegen 2 Urteile des Landgerichts Ulm zurückgewiesen (Urteile vom 23.9.2015, Az. 9 U 31/15 und 9 U 48/15) und zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB sei auf Sparverträge nicht anwendbar.

    Das OLG Stuttgart hat, nachdem diese Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, die Revision zum BGH zur Klärung der Rechtsfrage, ob § 489 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB bei langlaufenden Sparverträgen auch zu Gunsten von Banken und Sparkassen anwendbar ist, zugelassen.