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    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Bankrecht | Veröffentlicht am: Oktober 26, 2015

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen nicht als Werbungskosten abzugsfähig

    Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 2.10.2015, Az. 2 K 1097/14 sind Kursverluste bei Fremdwährungs- darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie – anders als Zinsen – nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Verfahren darüber wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX B 85/15 geführt (Quelle: Newsletter des FG Hamburg 3/2015 vom 2.10.2015).