Aktuelles Urteil betreffend das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, hier in einem Fall der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner durch denselben Anwalt: Verstoß kann bereits dann vorliegen, wenn der Anwalt, der mehrere Gesamtschuldner, denen in einem selbständigen Beweisverfahren der Streit verkündet worden ist, vertritt, dabei jeweils im Hinblick auf den sich ggf. anschließenden internen Ausgleich zwischen den von ihm vertretenen Gesellschaftern unterschiedlich vortragen müsste. Dies ist sehr häufig der Fall und bei der Vertretung von mehreren Geschäftsführern regelmäßig jedenfalls bei einer weithin üblichen Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern und bei der Beratung von sowohl Geschäftsführer als auch den Gesellschaftern jedenfalls in der Krise des Unternehmens typischerweise der Fall. Dem Anwalt ist deshalb dringend zu empfehlen, die Auftragsverhältnisse klarzustellen.