Der BGH hat mit Urteil vom 17.9.2015 (Aktenzeichen: III ZR 385/14) zu dem häufig in Emissionsprospekten von geschlossenen Immobilienfonds anzutreffenden Hinweises darauf, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Anlegers „zur Zeit“ nicht vorhanden sei, entschieden, dass dieser Hinweis entgegen der Auffassung des Anlegers nicht den Eindruck erwecke, dass grundsätzlich eine Veräußerung möglich sei und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum diese Möglichkeit nicht bestehe (Linkhinweis: Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht um direkt zum Volltext zukommen, klicken Sie bitte hier).