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    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Immobilienrecht | Veröffentlicht am: Oktober 26, 2015

    Anhebung der technischen Standards zur Energieeinsparung bei Neubauten

    Der Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/31/EU vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit Wirkung ab dem 1.5.2014 neben einer Anhebung der technischen Standards zur Energieeinsparung bei Neubauten auch die Vorschriften zur Vorlage von Energieausweisen verschärft und Verkäufer, Vermieter und Verpächter in der neu eingeführten Bestimmung des § 16a EnEV verpflichtet, in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte Werte aus dem Energieausweis zu nennen. Dabei handelt es sich um öffentliche Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, weshalb Immobilienverkäufer bei fehlerhaften Angaben einem neuen Haftungsrisiko ausgesetzt sind.

    Des Weiteren werden aktuell diejenigen, die in Immobilienanzeigen diese neu in § 16a EnEV eingeführten Pflichteingaben nicht oder nicht vollständig wiedergeben, nicht selten von abmahnberechtigten Vereinen wie beispielsweise der Deutschen Umwelthilfe e.V. deshalb abgemahnt und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert.

    Nachdem bislang mehrere Landgerichte die Abmahnungen auch bei Immobilienanzeigen von Immobilienmaklern für zulässig und begründet erachtet haben, obwohl Immobilienmakler in § 16a EnEV, der als Adressat der Verpflichtungen nur Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber ausdrücklich nennt, ist dem nunmehr das Landgericht Gießen mit Urteil vom 11. 9. 2015, Aktenzeichen: 8 O 7/15, entgegengetreten und hat eine Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. abgewiesen, weil Immobilienmakler nicht Adressat der Verpflichtungen nach § 16a EnEV seien.

    In einem von mir beim Landgericht Tübingen geführten Rechtsstreit zwischen der Deutsche Umwelthilfe e.V. und einem Immobilienmakler wird ferner kontrovers die Frage diskutiert, ob die Veröffentlichungsverpflichtungen nach § 16a EnEV nicht ohnehin über die in der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen hinausgehen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch aus diesem Grund selbst bei Verstößen gegen § 16a EnEV unzulässig sind.