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    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Handelsrecht | Veröffentlicht am: Oktober 26, 2015

    Anfechtbarkeit von Zahlungen aufgrund von Ratenzahlungsvereinbarungen durch Insolvenzverwalter

    Die von vielen als ausufernd empfundene Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Zahlungen aufgrund von Ratenzahlungsvereinbarungen durch Insolvenzverwalter soll zukünftig durch eine Änderung der Bestimmung über die so genannte Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO deutlich eingegrenzt werden. Die Bundesregierung hat am 29.9.2015 einen Gesetzentwurf zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Danach sollen zukünftig Ratenzahlungsvereinbarungen, wie sie in der Wirtschaft häufig zwischen Unternehmen bei vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten des Zahlungschuldners getroffen werden und diesem damit eine Art Überbrückungsfinanzierung ermöglichen, anders als bisher wiederholt von Gerichten angenommen nicht mehr die Zahlungsunfähigkeit des Zahlungschuldners indizieren, sondern im Gegenteil die gesetzliche Vermutung auslösen, dass Gläubiger, die ihren Schuldnern entsprechende Zahlungserleichterungen einräumen, zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannten. Sollte der Gesetzentwurf so tatsächlich zum Gesetz werden, könnten Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner zukünftig wieder erheblich rechtssicherer abgeschlossen werden als bisher. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss ein Gläubiger, der mit einem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt, damit rechnen, die erhaltenen Ratenzahlungen an den Insolvenzverwalter wieder auskehren zu müssen. Die teilweise ausufernde Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde allerdings zuletzt auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.4.2015 (Az. IX ZR 6/14) erheblich eingegrenzt. Nach dieser Entscheidung stellt allein die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar. Die Bitte um Ratenzahlung sei vielmehr nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden werde, die fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch die verspätete Zahlung vereinbarter Raten kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung sei.