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    Von: krumm-dym | Kategorie: Aktuelles Bankrecht | Veröffentlicht am: Oktober 26, 2015

    Kursverluste sind keine Werbungskosten nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg

    Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 21.5.2015, 2 K 197/14), sind Kursverluste und dadurch bedingte höhere Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd in Ansatz gebracht werden könnten. Wechselkursbedingte höhere Tilgungsleistungen führen danach auch nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der mit dem Kredit finanzierten Immobilie und damit auch nicht zu einer Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG.

    Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Verfahren beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen: IX B 85/15 noch anhängig.